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   BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20   

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BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20 (https://dejure.org/2020,29502)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20 (https://dejure.org/2020,29502)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20 (https://dejure.org/2020,29502)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 BRAO, § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 73 Abs. 4 BRAO, § 224a Abs. 4 BRAO, § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAO, § 73 BRAO, § 32 Abs. 1 BRAO, § 37 Abs. 3 VwVfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 2. Halbs. BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 102 Abs. 2 VwGO, Art. 103. Abs. 1 GG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 VwGO, § 168 ZPO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO, § 73 BRAO
    Kammer kann Widerrufsentscheidung auf Vorstandsmitglieder übertragen

  • rewis.io

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 681
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es - wie hier in Form der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 juris Rn. 19 mwN).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dies grundsätzlich auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst Rechtsanwalt ist (offengelassen: Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN).

    bb) Jedenfalls aber erfordern der fehlerhafte Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO und die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers deshalb nicht die Zulassung, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23).

  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Die für den Widerrufsbescheid nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Schriftform (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 7) ist ebenfalls eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vizepräsident mit seinem Namenszug unterzeichnet hat.

    Dieser Vortrag lässt das Bestehen des hier in Form der Zwangsvollstreckung vorliegenden Beweisanzeichens für einen Vermögensverfall unberührt und betrifft nur dessen Widerlegung (vgl. für den Fall der Vermutung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 2. Halbs. BRAO: Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 29).

    Voraussetzung dafür, dass von dem Beweisanzeichen nicht auf den Vermögensverfall geschlossen werden könnte, wäre, dass der hierfür darlegungspflichtige Kläger die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019, aaO Rn. 42).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Gibt es - wie hier in Form der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren nach Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Anders als im Falle der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme eines Beteiligten an einer Verhandlung - zum Beispiel wegen rechtswidriger Ablehnung eines Verlegungsantrags (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 4) - geht es hier nicht darum, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und zur Darlegung seines Standpunkts in der Verhandlung genommen wurde.
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94

    Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Fehlt ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
    Nicht ausreichend ist insbesondere, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nur noch Angelegenheiten aus dem Sozialrecht bearbeitet und deshalb keine Fremdgelder mehr einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 25.01.2023 - AnwZ (Brfg) 30/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann, wenn ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO fehlt, jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (Senat, Beschluss vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 22 mwN).

    Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (Senat, Beschluss vom 10. September 2020 aaO mwN).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob letzteres auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst Rechtsanwalt ist (ebenfalls offengelassen in Senat, Beschluss vom 10. September 2020 aaO).

    Ohnehin ist bei einem Rechtsanwalt die Kenntnis der zu den Grundlagen des Verfahrens zählenden Möglichkeit, bei Abwesenheit eines Beteiligten trotz Ladung eine abschließende Entscheidung zu treffen, vorauszusetzen (Senat, Beschluss vom 10. September 2020 aaO Rn. 23).

  • BGH, 20.12.2023 - AnwZ (Brfg) 32/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    (3) Danach kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vermutung des Vermögensverfalls nach der Rechtsprechung des Senats bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Rechtsanwalts als widerlegt angesehen werden kann, wenn er die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 42 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, AnwBl Online 2020, 818 Rn. 17).Voraussetzung dafür ist, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts im Übrigen geordnet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2019 und vom 10. September 2020, jeweils aaO).
  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 6/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).

    Im Hinblick auf die Pfändung des Finanzamts P. wegen Steuerrückständen i.H.v. 50.128,67 EUR kann der Kläger in Anbetracht der Tatbestandswirkung des der Pfändung zugrundeliegenden Vollstreckungstitels mit dem von ihm vorgebrachten Einwand, es handele sich um Schätzbescheide mit zu hoch angesetzten Steuerrückständen, ebenfalls nicht gehört werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 63/19, juris Rn. 7 f. und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).

  • BGH, 30.12.2021 - AnwZ (Brfg) 27/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 3).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5 und vom 10. September 2020, aaO).

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 27; vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 19).
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit seinem Einkommen und Vermögen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 12; vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, juris Rn. 7; vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 17), aus dem sich dennoch eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgelegt.
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 10/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • AGH Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - 2 AGH 4/22
    Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, nachdem ein Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss v. 10.9.2020 verworfen wurde (BGH, Beschl. v. 10.9.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20).
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